§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsstand des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Angelfreunde’47 Königs Wusterhausen e.V. „(im folgenden AF
47 KW genannt) und ist ordentliches Mitglied im Kreisanglerverband Dahme-Spreewald e.V.
im Landesanglerverband Brandenburg e.V. (LAVB)
2. Der Verein ist der Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Königs Wusterhausen e.V., die
Rechtsnachfolger der Angelsektion Königs Wusterhausen war und ist unter der Nummer VR
5048CB des Vereinsregisters beim Amtsgericht Cottbus registriert. Sein Sitz ist Königs
Wusterhausen und sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereines
1. Der Verein AF 47 KW ist eine selbstständige Vereinigung von Angelfreunden. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Hege und Pflege der an und in den Gewässern lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
der Schutz und nötigenfalls die Wiederherstellung deren Biotops,
• die aktive Mitarbeit beim Natur- und Umweltschutz,
• die Förderung und Durchführung des Angelns in all seinen Formen nach den Regeln der CIPS
(Weltanglerorganisation)
• die Förderung des Breitensports nach Vereinsspeziphischer Art,
• die Förderung und Anleitung der Vereinsjugend.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der AF 47 KW, dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt worden. Seine Leitung wird gewählt, arbeitet
ausschließlich ehrenamtlich und ist gegenüber seinen Mitgliedern rechenschaftspflichtig.
Der Verein AF 47 KW arbeitet auf der Grundlage der Verfassung und der geltenden Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg sowie mit der Erwerbsfischerei,
den entsprechenden wissenschaftlichen und staatlichen Institutionen und mit den
Vereinigungen zusammen, welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Schutz der
Natur- und Umwelt sowie für den Sport einsetzen.
4. Der Verein AF 47 KW verhält sich religiös, sowie parteipolitisch neutral und lehnt rassistische
Neigungen jeglicher Art als Bestandteil seine Ziele uns Zwecke unwiderruflich ab.
§3 Zusammensetzung und Mitgliedschaft
1. Der Verein AF 47 KW setzt sich zusammen aus:
• seinen ordentlichen Mitgliedern
• seinem gewählten Vorstand
• seinen Ehrenmitgliedern• seinen fördernden Mitgliedern
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche selbst oder durch einen
gesetzlichen Vertreter diese Satzung und seine dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des
Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. sowie die Satzung des Deutschen Angelfischer Verbandes
(DAFV) anerkennt und danach handelt.
3. Der Vorstand setzt sich aus vorgeschlagenen und durch Wahl bestätigte, ordentliche Mitglieder
zusammen. Er arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und im Auftrag sowie zum Nutzen seiner
Mitglieder. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen, fasst eigenständige
Beschlüsse, wozu er legitimiert ist und hat die Verantwortung für die Durchführung und Koordination
von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen des Vereines im Interesse und zum Wohle seiner
Mitglieder sowie der Allgemeinheit.
4. Ehrenmitglieder werden durch ein ordentliches Mitglied oder den Vorstand vorgeschlagen und
mittels Abstimmung per einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder können natürliche Personen
werden, welche sich um die Interessen der Mitglieder und oder des Natur-und Umweltschutzes
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden,
welche die Ziele und Zwecke sowie die dazu notwendige Arbeit des Vereines unterstützen und
fördern. Fördernde Mitglieder verfügen über keine Stimme und Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie
werden mittels Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand aufgenommen.
§4 Rechtsvertretung
Der Verein AF 47 KW, wird nach innen und außen durch seinen Vorstand im Sinne BGB §26 vertreten.
Der Vorstand im Sinne des Gesetzgebers nach BGB §26, setzt sich zusammen aus:
• den 1. Vorsitzenden
• den zwei 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister.
Der erste Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht. In Abwesenheit des ersten Vorsitzenden
übernehmen die zwei 2. Vorsitzenden oder ein 2.Vorsitzder zusammen mir dem Schatzmeister die
Vereinsvertretung nach innen und außen. Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen mit der
Wahrnehmung der Rechtsvertretung zu beauftragen. Der Verein kann weitere Mitglieder als Beisitzer
und Referenten wählen, die aber nicht dem Vorstand nach §26 BGB angehören. Bei Beschlüssen des
Vorstandes sind Beisitzer und Referenten stimmberechtigt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung
und der dazu bestehenden Ordnungen. Es besteht das Recht, nach der jeweils
vorgeschriebenen Prüfung, die entsprechende Angelberechtigung zu erwerben.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr andere
Mitglieder oder sich selbst zur Wahl vorzuschlagen und zu wählen. Es besteht weiterhin das
Recht, Anträge an die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung zu stellen und die
Behandlung dieser abstimmen zu lassen. Es besteht das Recht, vereinseigene Einrichtungen
innerhalb der bestehenden Ordnungen zu nutzen.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung, die Satzung des Landesanglerverbandes
Brandenburg e.V. sowie die Satzung des DAFV und die dazu bestehenden Ordnungen
anzuerkennen und danach zu handeln. Es besteht die Pflicht, die entsprechend festgelegten
Beitragssätze und Gebühren ohne besondere Aufforderung zum jeweils festgelegten
Zeitpunkt im Geschäftsjahr zu errichten. Es besteht weiterhin die Pflicht, jährlich festgelegte
gemeinnützige Arbeitsstunden zu tätigen. Es besteht die Pflicht, durch tatkräftige Mitarbeit
dir Aufgaben, Zwecke und Ziele des Vereins, AF 47 KW, zu unterstützen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein nach § 39
Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft im Verein AF 47 KW erlischt durch:
1. Kündigung bis 30.06 des laufenden Geschäftsjahres zum 31.12. des laufenden
Geschäftsjahres
2. durch Ausschluss, welcher nach Abmahnung und Verhandlung durch den Vorstand gegen ein
Mitglied ausgesprochen werden kann, wenn es gröblich gegen diese Satzung, die Interessen
des DAFV und seinen beigetreten Organisationen und Vereinen verstößt oder dem
öffentlichen Ansehen dieser schadet. Dem betroffenen Mitglied ist unter Setzung einer
angemessenen Frist die Rechtfertigung zu gewährleisten. Ein Ausschließungsbeschluss ist
dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Ein
ausgeschlossenes Mitglied verliert das Recht, den Namen Mitglied des Vereines AF47 KW e.V.
zu führen. Der Mitglieds- Ausweis ist an den Verein zurück zu geben.
3. dem Tod natürlicher Mitglieder.
§7 Organe
Der Verein Angelfreunde’47 KWh setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
• Die Jahreshauptversammlung
• Die Mitgliederversammlung
• Die Vorstandsitzung
1. Das höchste Organ des Vereines ist die Jahreshauptversammlung. Sie beschließt über die
weitere Entwicklung des Vereines, nach Ankündigung, über Änderung der Satzung und weitere
Anträge. Die weiteren Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind im Abstand von vier Jahren
die Wahl des 1.Vorsitzenden, die Wahl der zwei 2.Vorsitzeden, des Schatzmeisters und weitere
Vorstandsmitglieder als Beisitzer/ Referenten, in seinem vorher festgelegten Umfang. Darüber
hinaus wählt sie in gleichem Abstand eine vom Vorstand unabhängige Revisionskommission,
welche die Beschluss- und Kassenprüfung übernimmt. Die Jahreshauptversammlung nimmt den
Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr entgegen und prüft ob Entlastung
erteilt werden kann. Bei Wahlen entlastet sie den Vorstand nach vorheriger Prüfung von seiner
Geschäftstätigkeit. Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Geschäftsjahr ordentlich
Einberufen. Bei Dringlichkeit kann sie vom Vorstand außerordentlich einberufen werden, sie muss
außerordentlich einberufen werden, wenn es mindestens zwanzig Prozent aller Mitgliederschriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Abgabe der Gründe dieses verlangen. Die
Jahreshauptversammlung ist mindestens vier Wochen vorher mittels geeigneter Bekanntmachung
einzuberufen. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Eröffnung. Bei außerordentlicher
Jahreshauptversammlung kann diese Frist unterschritten werden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt im Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen. Sie nimmt
den Zwischenzeitlichen Standpunkt von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung entgegen.
Weiterhin wird Informationsaustausch vorgenommen und Koordinierung des Vereinslebens
beschlossen. Die Mitgliederversammlung wird zu Beginn des Geschäftsjahres beschlossen und im
erstellten Jahresplan schriftlich festgelegt.
3. Die Vorstandsitzung tritt mindestens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Sie nimmt die
Arbeit des Vereines zwischen den Mitgliederversammlung war. Die Vorstandsitzung ist
verantwortlich für die Organisation, die Vorbereitung und Koordinierung von sportlichen und
außersportlichen Maßnahmen des Vereines und legt Aufgaben zur Aufrechterhaltung des
Vereinslebens fest.
§8 Kassen- und Beschlussprüfung
Außerhalb der Vorstandsitzung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, davon einmal zum
Jahresabschluss, die Revisionskommission zusammen. Sie prüft das Finanz- und Beschlusswesen des
Vorstandes und Vereines auf Rechtmäßigkeit und inhaltliche Gestaltung nach gültiger Satzung.
§9 Finanzierung
Der Verein AF 47 KW finanziert sich aus:
• Beiträge und Gebühren
• Spenden
• Sammlungen
• Stiftungen
• Zuwendungen
• Fördermitteln
• Einnahmen aus vereinseigenen Einrichtungen.
Über die Verwendung der Mittel ist jährlich vor den Mitgliedern öffentlich Rechenschaft abzulegen.
§10 Entschädigung
Ehrenamtliche Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der
ehrenamtlichen Tätigkeit angefallenen Kosten. Diese Aufwendungen sind durch den Vorstand zu
planen und zu beschließen sowie zweckbezogen zu verwenden.
§11 Auflösung des Vereines AF 47 KW
Die Auflösung des Vereines ist nur mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss aller seiner Mitglieder oder auf
gesetzlicher Ebene möglich. Bei Auflösung ist ein Liquidationsvorstand, dem 3 Mitglieder angehören
sollen zu wählen, welcher nach Deckung aller Verbindlichkeiten das bei Auflösung vorhandene
Vereinsvermögen ausschließlich für weitere gemeinnützige Zwecke bestimmt. Vor Freigabe des
Vermögens, ist die Genehmigung des Ministeriums für Finanzen mit seinem örtlichen zuständigen
Sitz (Finanzamt Königs Wusterhausen) einzuholen.
§12 Beschlussfähigkeit, Beschlusswesen, Protokollierung
Alle ordnungsgemäß einberufenen Organe des Vereins AF47 KW sind Beschlussfähig, unabhängig von
der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung ist die
Jahreshauptversammlung, welche über die eventuelle Auflösung des Vereines beschließen soll. Alle
Beschlüsse des Vereines AF 47 KW werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, insofern keine
verändere Regelung gilt. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen in dem die
gefassten Beschlüsse und der Verlauf dokumentiert werden. Dieser werden entsprechend der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert.
§ 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist Königs Wusterhausen.
§ 14 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt etwaige, zu Genehmigung dieser Satzung erforderlichen formellen
Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
§15 Inkrafttreten
Mit Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 16.09 2023, tritt diese Satzung in
geänderter Fassung vom 06.03.2020 in Kraft.