Satzung der Angelfreunde ´47 KWh e.V.

Angelfreunde’47 Königs Wusterhausen e.V. Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsstand des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Angelfreunde’47 Königs Wusterhausen e.V. „(im folgenden AF

47 KW genannt) und ist ordentliches Mitglied im Kreisanglerverband Dahme-Spreewald e.V.

im Landesanglerverband Brandenburg e.V. (LAVB)

 

2. Der Verein ist der Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Königs Wusterhausen e.V., die

Rechtsnachfolger der Angelsektion Königs Wusterhausen war und ist unter der Nummer VR

5048CB des Vereinsregisters beim Amtsgericht Cottbus registriert. Sein Sitz ist Königs

Wusterhausen und sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereines

1. Der Verein AF 47 KW ist eine selbstständige Vereinigung von Angelfreunden. Er verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Die Hege und Pflege der an und in den Gewässern lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie

der Schutz und nötigenfalls die Wiederherstellung deren Biotops,

• die aktive Mitarbeit beim Natur- und Umweltschutz,

• die Förderung und Durchführung des Angelns in all seinen Formen nach den Regeln der CIPS

(Weltanglerorganisation)

• die Förderung des Breitensports nach Vereinsspeziphischer Art,

• die Förderung und Anleitung der Vereinsjugend.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der AF 47 KW, dürfen nur für satzungsgemäße Ziele und Zwecke verwendet

werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine

Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt worden. Seine Leitung wird gewählt, arbeitet

ausschließlich ehrenamtlich und ist gegenüber seinen Mitgliedern rechenschaftspflichtig.

Der Verein AF 47 KW arbeitet auf der Grundlage der Verfassung und der geltenden Gesetze

der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg sowie mit der Erwerbsfischerei,

den entsprechenden wissenschaftlichen und staatlichen Institutionen und mit den

Vereinigungen zusammen, welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Schutz der

Natur- und Umwelt sowie für den Sport einsetzen.

 

4. Der Verein AF 47 KW verhält sich religiös, sowie parteipolitisch neutral und lehnt rassistische

Neigungen jeglicher Art als Bestandteil seine Ziele uns Zwecke unwiderruflich ab.

 

§3 Zusammensetzung und Mitgliedschaft

1. Der Verein AF 47 KW setzt sich zusammen aus:

• seinen ordentlichen Mitgliedern

• seinem gewählten Vorstand

• seinen Ehrenmitgliedern• seinen fördernden Mitgliedern

 

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche selbst oder durch einen

gesetzlichen Vertreter diese Satzung und seine dazu bestehenden Ordnungen, die Satzung des

Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. sowie die Satzung des Deutschen Angelfischer Verbandes

(DAFV) anerkennt und danach handelt.

 

3. Der Vorstand setzt sich aus vorgeschlagenen und durch Wahl bestätigte, ordentliche Mitglieder

zusammen. Er arbeitet ausschließlich ehrenamtlich und im Auftrag sowie zum Nutzen seiner

Mitglieder. Er ist verantwortlich für die Durchführung von Beschlüssen, fasst eigenständige

Beschlüsse, wozu er legitimiert ist und hat die Verantwortung für die Durchführung und Koordination

von sportlichen und außersportlichen Maßnahmen des Vereines im Interesse und zum Wohle seiner

Mitglieder sowie der Allgemeinheit.

 

4. Ehrenmitglieder werden durch ein ordentliches Mitglied oder den Vorstand vorgeschlagen und

mittels Abstimmung per einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder können natürliche Personen

werden, welche sich um die Interessen der Mitglieder und oder des Natur-und Umweltschutzes

verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden,

welche die Ziele und Zwecke sowie die dazu notwendige Arbeit des Vereines unterstützen und

fördern. Fördernde Mitglieder verfügen über keine Stimme und Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie

werden mittels Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand aufgenommen.

 

§4 Rechtsvertretung

Der Verein AF 47 KW, wird nach innen und außen durch seinen Vorstand im Sinne BGB §26 vertreten.

Der Vorstand im Sinne des Gesetzgebers nach BGB §26, setzt sich zusammen aus:

• den 1. Vorsitzenden

• den zwei 2. Vorsitzenden

• dem Schatzmeister.

Der erste Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht. In Abwesenheit des ersten Vorsitzenden

übernehmen die zwei 2. Vorsitzenden oder ein 2.Vorsitzder zusammen mir dem Schatzmeister die

Vereinsvertretung nach innen und außen. Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen mit der

Wahrnehmung der Rechtsvertretung zu beauftragen. Der Verein kann weitere Mitglieder als Beisitzer

und Referenten wählen, die aber nicht dem Vorstand nach §26 BGB angehören. Bei Beschlüssen des

Vorstandes sind Beisitzer und Referenten stimmberechtigt.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen dieser Satzung

und der dazu bestehenden Ordnungen. Es besteht das Recht, nach der jeweils

vorgeschriebenen Prüfung, die entsprechende Angelberechtigung zu erwerben.

 

2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr andere

Mitglieder oder sich selbst zur Wahl vorzuschlagen und zu wählen. Es besteht weiterhin das

Recht, Anträge an die Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung zu stellen und die

Behandlung dieser abstimmen zu lassen. Es besteht das Recht, vereinseigene Einrichtungen

innerhalb der bestehenden Ordnungen zu nutzen.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung, die Satzung des Landesanglerverbandes

Brandenburg e.V. sowie die Satzung des DAFV und die dazu bestehenden Ordnungen

anzuerkennen und danach zu handeln. Es besteht die Pflicht, die entsprechend festgelegten

Beitragssätze und Gebühren ohne besondere Aufforderung zum jeweils festgelegten

Zeitpunkt im Geschäftsjahr zu errichten. Es besteht weiterhin die Pflicht, jährlich festgelegte

gemeinnützige Arbeitsstunden zu tätigen. Es besteht die Pflicht, durch tatkräftige Mitarbeit

dir Aufgaben, Zwecke und Ziele des Vereins, AF 47 KW, zu unterstützen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein nach § 39

Austritt aus dem Verein berechtigt.

Die Mitgliedschaft im Verein AF 47 KW erlischt durch:

 

1. Kündigung bis 30.06 des laufenden Geschäftsjahres zum 31.12. des laufenden

Geschäftsjahres

 

2. durch Ausschluss, welcher nach Abmahnung und Verhandlung durch den Vorstand gegen ein

Mitglied ausgesprochen werden kann, wenn es gröblich gegen diese Satzung, die Interessen

des DAFV und seinen beigetreten Organisationen und Vereinen verstößt oder dem

öffentlichen Ansehen dieser schadet. Dem betroffenen Mitglied ist unter Setzung einer

angemessenen Frist die Rechtfertigung zu gewährleisten. Ein Ausschließungsbeschluss ist

dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Ein

ausgeschlossenes Mitglied verliert das Recht, den Namen Mitglied des Vereines AF47 KW e.V.

zu führen. Der Mitglieds- Ausweis ist an den Verein zurück zu geben.

 

3. dem Tod natürlicher Mitglieder.

 

§7 Organe

Der Verein Angelfreunde’47 KWh setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

• Die Jahreshauptversammlung

• Die Mitgliederversammlung

• Die Vorstandsitzung

 

1. Das höchste Organ des Vereines ist die Jahreshauptversammlung. Sie beschließt über die

weitere Entwicklung des Vereines, nach Ankündigung, über Änderung der Satzung und weitere

Anträge. Die weiteren Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind im Abstand von vier Jahren

die Wahl des 1.Vorsitzenden, die Wahl der zwei 2.Vorsitzeden, des Schatzmeisters und weitere

Vorstandsmitglieder als Beisitzer/ Referenten, in seinem vorher festgelegten Umfang. Darüber

hinaus wählt sie in gleichem Abstand eine vom Vorstand unabhängige Revisionskommission,

welche die Beschluss- und Kassenprüfung übernimmt. Die Jahreshauptversammlung nimmt den

Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr entgegen und prüft ob Entlastung

erteilt werden kann. Bei Wahlen entlastet sie den Vorstand nach vorheriger Prüfung von seiner

Geschäftstätigkeit. Die Jahreshauptversammlung wird einmal im Geschäftsjahr ordentlich

Einberufen. Bei Dringlichkeit kann sie vom Vorstand außerordentlich einberufen werden, sie muss

außerordentlich einberufen werden, wenn es mindestens zwanzig Prozent aller Mitgliederschriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Abgabe der Gründe dieses verlangen. Die

Jahreshauptversammlung ist mindestens vier Wochen vorher mittels geeigneter Bekanntmachung

einzuberufen. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Eröffnung. Bei außerordentlicher

Jahreshauptversammlung kann diese Frist unterschritten werden.

 

2. Die Mitgliederversammlung tritt im Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen. Sie nimmt

den Zwischenzeitlichen Standpunkt von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung entgegen.

Weiterhin wird Informationsaustausch vorgenommen und Koordinierung des Vereinslebens

beschlossen. Die Mitgliederversammlung wird zu Beginn des Geschäftsjahres beschlossen und im

erstellten Jahresplan schriftlich festgelegt.

 

3. Die Vorstandsitzung tritt mindestens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Sie nimmt die

Arbeit des Vereines zwischen den Mitgliederversammlung war. Die Vorstandsitzung ist

verantwortlich für die Organisation, die Vorbereitung und Koordinierung von sportlichen und

außersportlichen Maßnahmen des Vereines und legt Aufgaben zur Aufrechterhaltung des

Vereinslebens fest.

 

§8 Kassen- und Beschlussprüfung

Außerhalb der Vorstandsitzung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr, davon einmal zum

Jahresabschluss, die Revisionskommission zusammen. Sie prüft das Finanz- und Beschlusswesen des

Vorstandes und Vereines auf Rechtmäßigkeit und inhaltliche Gestaltung nach gültiger Satzung.

 

§9 Finanzierung

Der Verein AF 47 KW finanziert sich aus:

• Beiträge und Gebühren

• Spenden

• Sammlungen

• Stiftungen

• Zuwendungen

• Fördermitteln

• Einnahmen aus vereinseigenen Einrichtungen.

Über die Verwendung der Mittel ist jährlich vor den Mitgliedern öffentlich Rechenschaft abzulegen.

 

§10 Entschädigung

Ehrenamtliche Personen haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der

ehrenamtlichen Tätigkeit angefallenen Kosten. Diese Aufwendungen sind durch den Vorstand zu

planen und zu beschließen sowie zweckbezogen zu verwenden.

 

§11 Auflösung des Vereines AF 47 KW

Die Auflösung des Vereines ist nur mit einem 2/3 Mehrheitsbeschluss aller seiner Mitglieder oder auf

gesetzlicher Ebene möglich. Bei Auflösung ist ein Liquidationsvorstand, dem 3 Mitglieder angehören

sollen zu wählen, welcher nach Deckung aller Verbindlichkeiten das bei Auflösung vorhandene

Vereinsvermögen ausschließlich für weitere gemeinnützige Zwecke bestimmt. Vor Freigabe des

Vermögens, ist die Genehmigung des Ministeriums für Finanzen mit seinem örtlichen zuständigen

Sitz (Finanzamt Königs Wusterhausen) einzuholen.

 

§12 Beschlussfähigkeit, Beschlusswesen, Protokollierung

Alle ordnungsgemäß einberufenen Organe des Vereins AF47 KW sind Beschlussfähig, unabhängig von

der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen von dieser Regelung ist die

Jahreshauptversammlung, welche über die eventuelle Auflösung des Vereines beschließen soll. Alle

Beschlüsse des Vereines AF 47 KW werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, insofern keine

verändere Regelung gilt. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen in dem die

gefassten Beschlüsse und der Verlauf dokumentiert werden. Dieser werden entsprechend der

gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert.

 

§ 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist Königs Wusterhausen.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist ermächtigt etwaige, zu Genehmigung dieser Satzung erforderlichen formellen

Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

 

§15 Inkrafttreten

Mit Beschluss der außerordentlichen Jahreshauptversammlung vom 16.09 2023, tritt diese Satzung in

geänderter Fassung vom 06.03.2020 in Kraft.

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